Kasseler Kunstverein // im Sternhochhaus // Untere Königsstraße 78-82 // 34117 Kassel // Telefon 0561 771169 // Fax 0561 779421 // info@kasselerkunstverein.de
§ 1 Der Verein führt den Namen Kasseler Kunstverein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kassel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er das künstlerische Schaffen und das Kunstleben im öffentlichen wie im privaten Bereich fördert.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Ausstellungen von Werken der freien und der angewandten Kunst,
2) Vorträge und Veranstaltungen
3) Förderung der öffentlichen Sammlungen,
4) Förderung der Kunsterziehung der Jugend,
5) Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen
6) Jahresgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Der Verein hat Einzelmitglieder und korporative Mitglieder. Sie haben gleiches Stimmrecht.
§ 4 Die Einzelmitglieder haben mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, mit korporativen Mitgliedern Vereinbarungen über die Beitragshöhe zu treffen.
§ 5 Die Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Besuch aller Veranstaltungen des Vereins.
§ 6 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.
Ein Mitglied, das den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein schädigt, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen Organe zu.
§ 7 Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand vorgenommen. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Einzelwahl oder Listenwahl-wie sie erfolgen soll, entscheidet die Wahlversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Wahlversammlung beschließt vorab auch mit einfacher Mehrheit, wieviel Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
Bei der Einzelwahl ist jedes Vorstandsmitglied in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, beginnend mit dem Vorsitzenden. Gewählt ist jeweils, wer mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird dieses Ergebnis von keinem Kandidaten erreicht, ist die Wahl sogleich zu wiederholen: Diesmal ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl anzuschließen, an der nur die Kandidaten mit gleichem Stimmenergebnis teilnehmen. Auch für die Stichwahl gilt: Derjenige Kandidat ist gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beschließt die Mitgliederversammlung Listenwahl, so wird über die einzelnen Listen, die vorgeschlagen werden, in entsprechender Weise abgestimmt wie oben bei der Einzelwahl.
§ 9 Zur Förderung eines möglichst engen Kontakts zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit beruft der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im öffentlichen Leben erfahren und damit der Arbeit des Kunstvereins besonders verbunden sind.
Die Amtzeit des Beirates ist dieselbe wie die des Vorstandes.
Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen über die wichtigsten Planungen, die Ergebnisse der Arbeit und die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.
§ 10 Oberstes Beschlußorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die in den ersten drei Monaten jedes Geschäftsjahres stattfindet. Ihrer Beschlußfassung sind vorbehalten:
1. die Genehmigung des Geschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
2. die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen, für das nächste Geschäftsjahr,
3. die Wahl des Vorstandes nach § 8,
4. die Festsetzung der Mindestbeiträge für Einzelmitglieder,
5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt mit Aufgabe zur Post als bewirkt. Zwischen dem Tage der Aufgabe zur Post und dem Tage der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, jedoch ist zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die bei Vorstandswahlen gültigen Mehrheiten gelten die Besonderheiten des § 8.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangt, Der Antrag bedarf der Schriftform sowie der Angabe der verlangten Tagesordnung.
§ 12 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird, Maßgebend für die Befugnis zur Unterzeichnung ist die Zugehörigkeit zum Vorstand bei Beginn der Mitgliederversammlung.
§ 13 Die Rechte, insbesondere die Stimmrechte eines Mitgliedes, das für das laufende Kalenderjahr seinen Beitrag noch nicht gezahlt hat, ruhen in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, bis das Mitglied seinen Beitrag für das laufende Jahr und die für die vorausgegangenen Jahre ebenfalls etwa noch offenstehenden Beiträge gezahlt hat.
Unabhängig davon ruhen sämtliche Rechte eines Mitglieds, das für die beiden Vorjahre den Beitrag nicht gezahlt hat, bis diese Beiträge nachentrichtet sind.
Auflösung des Vereins
§ 14 Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist, mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren, sie haben das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne des Vereinszweckes der Stadt Kassel zu übertragen.